Spendenrichtlinien des Fördervereins Berliner Schloss e.V.

Sie sind weitgehend  identisch mit denen unseres Partners, der Stiftung Berliner Schloss – Humboldt Forum.

Der Förderverein Berliner Schloss e.V. (Verein) erhält zur Erfüllung des Satzungszwecks Spenden Dritter.

§ 1 Begriff der Spende

Spenden sind unentgeltlich und freiwillig erbrachte Zuwendungen Dritter zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 10b EStG.

§ 2 Vereinsvermögen

(1) Zuwendungen an den Verein

Dem Verein wachsen diejenigen Zuwendungen (Geldbeträge, Rechte und sonstige Gegenstände) zu, die dazu bestimmt sind; derVerein darf derartige Zuwendungen annehmen.

(2) Zuwendungen ohne Zweckbestimmung

Der Verein darf Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7 a Abgabenordnung dem Vereinsvermögen zuführen.

(3) Zuwendungen mit Auflagen

Zuwendungen Dritter dürfen nicht mit Auflagen verbunden sein, die die Erfüllung des  Satzungszwecks beeinträchtigen.

§ 3 Verwendung von Erträgen und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Vereinsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Vereinsszwecks zu verwenden. Zuwendungen mit Zweckbestimmung sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung (Verwendungsauflage) zu verwenden.
Alle Zuwendungen werden ausschließlich  für den Wiederaufbau des Berliner Schlosses verwendet.

(2) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung des Vereins nicht beeinträchtigt wird. Der Verein kann aus Zuwendungen, die zur Verwirklichung desVereinsszwecks geleistet worden sind, eine hierfür bestimmte gebundene Rücklage bilden.

§ 4 Handelsrecht

(1) Alle Geldspenden und darauf anfallende Zinserträge sowie deren Verwendung werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung im Rechnungswesen des Vereins gebucht.

Dabei werden rechtsformspezifische Vorgaben für gemeinnützige Vereine und ergänzende Bestimmungen der Satzung berücksichtigt. Die Posten in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind nach § 265 HGB gegliedert.

(2) Die Spendenmittel (Geldmittel und Sachmittel) sind zeitnah und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

§5  Berichterstattung 

Über den Stand der Spenden- und Zinseinnahmen und deren Verwendung berichtet der Verein regelmäßig.

§ 6 Interne Organisation

Alle Spender mit Spenden über € 200,00 erhalten ein Dankschreiben. Bei Spenden unter € 200,00 gelten die den Anforderungen eines vereinfachten Spendennachweises.

§ 7 Annahmeausschluss

(1) Zuwendungen mit Zweckbestimmung dürfen nur angenommen werden, wenn die Zweckbestimmung mit dem Vereinsszweck vereinbar ist.

(2) Zuwendungen dürfen nicht von solchen Spendern angenommen werden, die gegen die Kriterien der Nachhaltigkeit, namentlich Umweltverträglichkeit sowie gegen soziale und ethische Standards verstoßen.

(3) Der Vorstand des Vereins kann die Annahme von Zuwendungen ausschließen, wenn er dies nach pflichtgemäßer Prüfung für geboten hält.

Berlin, 20.05.2013