Das Schloss ist keine Autobahn

Das Schloss ist keine Autobahn

Scheitert das Stadtschloss in Berlin am Vergaberecht?

Was haben der Neubau eines Autobahnabschnitts, der Transport von Museumsleihgaben für eine Kunstausstellung und die Architektenplanung für den Neubau des Berliner Stadtschlosses gemeinsam? Alle diese Leistungen müssen von ihren staatlichen Auftraggebern nach den strengen Regeln des Vergaberechts beauftragt werden. Dessen Vorgaben beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union und sollen – von bestimmten Wertgrenzen an – allen Anbietern entsprechender Leistungen europaweit transparente und nichtdiskriminierende Wettbewerbsbedingungen garantieren. So weit, so gut. Grundsätzlich.

Sind die beispielhaft erwähnten Auftragsvergaben aber tatsächlich alle gleichermaßen geeignet, mit dem formaljuristischen Instrumentarium des Vergaberechts bearbeitet zu werden? Der aktuelle Rechtsstreit um den vom Bund im Rahmen eines internationalen Architektenwettbewerbs an den Italiener Franco Stella vergebenen Auftrag zur Planung des Berliner Schlossbaues lässt daran zumindest Zweifel aufkommen. Richtigerweise unterliegen „konventionelle“ Architektenleistungen, die von der öffentlichen Hand beauftragt werden, den Vergaberegeln für freiberufliche Leistungen. Kein passender Maßstab sind deren Vorgaben allerdings für ein kultur- und stadtentwicklungspolitisch derart komplexes Vorhaben wie den Wiederaufbau des Stadtschlosses in der Mitte der Hauptstadt.

Zur Erinnerung: Eine jahrelange öffentliche Diskussion war schließlich in einen Beschluss des Bundestages gemündet, auf dessen Grundlage eine hochrangig besetzte Jury Ende 2008 ihre – naturgemäß ästhetisch nicht unumstrittene, aber nach den Parlamentsvorgaben gut begründbare – Entscheidung getroffen hat. Im Anschluss daran nun in mehreren Instanzen darüber zu streiten, welches Auftragsvolumen das Architekturbüro Stella in der Vergangenheit mit wie vielen Mitarbeitern bewegt hat, mutet aus kulturpolitischer Sicht einigermaßen absurd an. Vergaberechtlich betrachtet ist es das – wie die Vergabekammer des Bundes entschieden hat – nicht. Wird der Weg ins neue Stadtschloss nun also von der unerwarteten Hürde des Vergaberechts verstellt?

So könnte es kommen, wenn das in zweiter Instanz zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf die Auffassung der Vergabekammer bestätigen würde. Nach allem, was von dem Streitgegenstand öffentlich bekannt ist, dürfte diese Gefahr jedenfalls größer sein, als vom Bauministerium derzeit eingeräumt.