Satzung

 Satzung
 

 

Förderverein Berliner Schloss e.V.

Satzung

(Stand: 20. Juni 2008)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

“Förderverein Berliner Schloss e.V.”

und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg unter Nr. 12716 seit dem 27. August 1992 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Wiederaufbaus des Berliner Schlosses in weitestgehender Originaltreue seiner Fassaden und Höfe sowie wichtiger historischer Innenräume für Bildungs- und kulturelle Zwecke.

Angesichts der Bedeutung, welche das Berliner Schloss

  • als Kunst- und Baudenkmal,

    als Meisterwerk der handwerklich-künstlerischen barocken Baukunst, als Hauptwerk Andreas Schlüters und anderer berühmter Baumeister,

  • als bestimmende Dominante der Stadtmitte Berlins und des historischen Stadtbildes von Berlin vor seiner Zerstörung besaß und in der Erinnerung nach wie vor besitzt, ist der Wiederaufbau ein Anliegen von hohem nationalen und internationalen kulturellen Rang. Der Verein betrachtet die weitgehende Rekonstruktion des Schlosses, dessen Sprengung und Abriss zum Symbol der kommunistischen Diktatur wurde, zugleich als Symbol für die wiedergewonnene Deutsche Einheit und die Fähigkeit der Demokratie, kulturhistorisch wertvolle Gebäude für die Nachwelt wiederher-zustellen und zu überliefern.

Die Förderung der Bildung und Kultur steht in einem engen Zusammenhang mit der künftigen Nutzung des Berliner Schlosses u.a. als Museum, Kultur- und Veranstaltungszentrum.

Aufgaben des Vereins sind die Beschaffung von Finanzmitteln, insbesondere das Einwerben von Spenden für den Wieder-aufbau des Berliner Schlosses als Kulturzentrum “Humboldt-Forum” gem. dem Beschluss des deutschen Bundestages vom 4. Juli 2002.

Soweit diese Gelder nicht zeitnah satzungsgemäß verwendet werden, sollen sie rentierlich in eine Rücklage eingestellt werden. In dem jährlichen Haushalts- und Finanzbericht sowie dem Finanz- und Haushaltsplan berichtet der Vorstand über die Entwicklung dieser Rücklage.

Der Verein soll mit diesen Mitteln Architekten- und Bauleistungen zur Rekonstruktion der Schlossfassaden selber durchführen oder durchführen lassen, mit der Folge, dass das Ergebnis der Leistungen an einen öffentlichen oder gemein-nützigen Träger zu übergeben ist, der eine förderungswürdige Gesamtleistung nach dem Gemeinnützigkeitsrecht, z.B. Bauleistungen zu kulturellen Zwecken oder deren Förderung im Zusammenhang mit dem Bau des Humboldt-Forums erbringt. Dieser Träger wird dem Förderverein von den staatlichen, mit der Realisierung des Humboldt-Forums beauftragten Stellen zu einem späteren   Zeitpunkt benannt.  

Die zum Einwerben von Spenden notwendigen Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung gehören ebenso wie die Veranstaltung von Ausstellungen zum Thema Stadtmitte Berlins zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff. BGB der Abgabenordnung.   Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die über den Ersatz von Auslagen hinausgehen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder:

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person und jede Körperschaft und Gesellschaft des In- und Auslandes werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist zu begrün-den. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides vom Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder:

Personen, denen der Verein für herausragende ideelle Verdienste um den Vereinszweck besondere Hochachtung und Dankbarkeit erweisen will, können auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet:

  • Bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung,
  • durch freiwilligen Austritt,
    durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • durch Ausschluß aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind, ohne daß die Beitragsschulden beglichen wären. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen in einem eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem betroffenen Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muß innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Ausschließungs-beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung behandelt und beschließt über die Berufung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Deren Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Beiträge sind zur Zahlung bis zum 31. Mai d. J. fällig.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
    der Vorstand,
  • die Geschäftsführung,
    der Finanzbeirat.


§ 6 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts sowie Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlußfassung über Beschwerden gegen abgelehnte Aufnahmeanträge oder Berufung gegen Ausschließungbeschlüsse des Vorstandes,
  • Beschlußfassung über Satzungsänderungen.

Die Mitgliederversammlung kann in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständig-keitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem
      Datum des Poststempels auf dem Einladungsschreiben. Das Einladungsschreiben gilt
      als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist.
    2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
      Sie muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn sie von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und Gründe vom Vorstand gefordert wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten dieselben Verfahrensregeln wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.
       

§ 8 Tagesordnung der Mitgliederversammlung

    1. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zugesandt.

    2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen.
      Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederver-sammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

    3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung eingebracht werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
       

§ 9 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn sie vom Vorsitzenden, einem der Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet wird. Bei Vorstandswahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorangehenden Aussprache einen Wahlausschuß übertragen werden.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
Satzungsänderungen müssen in der dem Einladungs-schreiben beigefügten Tagesordnung angekündigt werden und können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Er kann auch ein Nichtmitglied sein.
Das Protokoll wird vom Sitzungsleiter und von dem Protokollführer unterzeichnet.


§ 10 Der Vorstand

In den Vorstand werden mindestens fünf Personen gewählt:
Der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende, der zweite stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer (engerer Vorstand). Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um weitere Personen erweitern (erweiterter Vorstand).

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im
Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Schatzmeister oder der Schriftführer können den Verein nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Durchführung des Vereinszwecks,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit des Vereins,
  • die Aufstellung eines Haushaltsplanes,
  • die Anstellung der Geschäftsführer und Beaufsichtigung der Geschäftsführung,
  • die Beschlußfassung über die Aufnahme,
  • die Streichung und den Ausschluß von Mitgliedern,
  • die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • die Berufung des Finanzbeirates (§14).
     

§ 12 Vorstandssitzungen

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, telefonisch oder telegrafisch
einberufen. In der Regel ist dabei eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu bestimmenden Regelung erklären.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Sitzungsprotokoll niederzulegen, dass vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Datum der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 13 Geschäftsführung

Zur Entlastung des ehrenamtlichen Vorstandes kann eine Geschäftsführung bestellt werden. Die Geschäftsführung wird vom Vorstand bestellt und besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern. Die Geschäftsführer dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

Jeder Geschäftsführer erhält einen schriftlichen Anstellungsvertrag, bei dessen Abschluß der Verein vom Vorstand vertreten wird. Der Anstellungsvertrag wird vom Vorsitzenden und einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet.

Die Geschäftsführung ist die satzungsgemäße Vertretung des Vorstandes. Ihre Aufgabe liegt in der wirksamen Erfüllung des Vereinszwecks. Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand genehmigt wird. Im übrigen ist die Geschäfts-führung dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig.

Die Geschäftsführung hat das Recht auf Anwesenheit bei den Vorstandssitzungen. Sie hat dabei Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

§ 14 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, nachdem er seinen satzungsmäßigen Zweck erfüllt hat oder wenn dies die Mitglieder-versammlung mit einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschließt.

Nach der Abwicklung soll dann das Vermögen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, 14471 Potsdam oder deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, zur Verfügung gestellt werden.

Dies gilt auch bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke.


Finanzbeirat (noch nicht berufen)

Der Vorstand kann einen Finanzbeirat berufen, der aus kompetenten Personen besteht, die in den verschiedenen Bereichen des Finanz- und Wirtschaftswesens tätig sind oder waren. Der Finanzbeirat berät den Vorstand in den Aufgaben der Spendenwerbung sowie der Anlage und Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne und zum Vorteil des Vereinszwecks.
Die Mitglieder des Finanzbeirates werden nach vorher eingeholter Bereitschaftserklärung vom Vorstand für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Finanzbeirates könnten sowohl Vereinsmitglieder als auch vereinsfremde Personen sein.
Der Finanzbeirat wird bei Bedarf vom Vorstand mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen einberufen. Der Finanzbeirat muß einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, so sind die Mitglieder des Finanzbeirates, die die Einberufung verlangen, berechtigt, selbst den Finanzbeirat einzuberufen.
An den Sitzungen des Finanzbeirates sollen die Mitglieder des Vorstandes und die Geschäftsführung teilnehmen. Der Finanzbeirat hat keinen Vorsitzenden. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Der Finanzbeirat kann sich in seinen Sitzungen einen Sitzungsleiter aus den eigenen Reihen bestimmen oder wählen. Der Finanzbeirat bildet je nach Erfordernis Arbeitsausschüsse.

Der Verein wurde am 22. August 1992 unter Nr. 12716 Nz im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg eingetragen. Sein ursprünglicher Name:

“Förderverein für die Ausstellung: 'Die Bedeutung des Berliner Stadtschlosses für die Mitte Berlins – eine Dokumentation' e.V.” 

Die Satzung wurde am 12. Februar 1992 auf der Gründungsversammlung in Berlin beschlossen. Sie wurde, dem Fortschritt in Sachen Wiederaufbau des Berliner Schlosses entsprechend, mehrfach geändert. 

2003 wurde der Vereinsname  in  ”Förderverein Berliner Schloss e.V.” abgeändert.

Am 20. Juni 2008 wurde die Satzung zuletzt von der Mitgliederversammlung, einstimmig, bei einer Enthaltung unter § 2 Abs. 4 geändert. Die Satzungsänderung wurde im Dezember 2008 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

Die Gemeinnützigkeit des Vereins wurde mit Bescheid vom 9.09.1993 für das Kalenderjahr 1992 und folgende vom Finanzamt für Körperschaften I, Berlin unter der Steuernummer 608 / 7108 bescheinigt und zuletzt am 11. März 2009 unter der Steuernummer 27 / 665 / 51961 bestätigt.  

Der Verein wurde  damit von der Körperschaftssteuer nach § 5, Absatz 1 Nr. 9 KStG freigestellt, weil er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des §§ 52 Abs, 2 Nr. 5 und 7 AO dient. Aus demselben Grund wurde er nach 
§ 3 Nr.6 GewStg von der Gewerbesteuer befreit. 

Außerdem wurde ihm unter Nr. 1127 / 000 / 206/28821/3 in einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vom Finanzamt für Körperschaften I, Berlin, bestätigt, daß er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne von § 44a, Abs. 4 EstG und § 44a, Abs.7 EstG ist.


Büroanschrift für Briefe:

Förderverein Berliner Schloss e.V.
Postfach 560220
22551 Hamburg

Telefon: 040 / 898075-0, Fax: 040 / 898075-10
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